Informationen zur Pflege

Wie so vieles ist auch die Pflege ständigen Veränderungen unterworfen. Da ist es nicht immer leicht, die Übersicht zu behalten. Darüber hinaus wissen wir aus unserer täglichen Arbeit, welche pflegebezogenen Themenbereiche regelmäßig Fragen aufwerfen. An dieser Stelle informieren wir Sie über wichtige Themen und Neuerungen.

Neuregelung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen (seit 01.01.2015)

Seit dem 01.01.2015 haben alle Patienten, die über eine Pflegestufe verfügen, Anspruch auf Erstattung der Kosten für Betreuungsleistungen bis zu einem Betrag in Höhe von 104,00 Euro pro Monat. Ein Nachweis über das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz ist für diesen Personenkreis nicht mehr erforderlich. Auch ein separater Antrag muss nicht gestellt werden. Für die Inanspruchnahme des erhöhten Betrags in Höhe von 208,00 Euro monatlich bleibt das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz weiterhin Voraussetzung. Betreuungsleistungen werden von uns stundenweise erbracht. Über die Häufigkeit, mögliche Inhalte der Betreuungsleistungen und die Möglichkeiten zur Kostenübernahme informieren wir Sie gerne. Gestalten Sie mit!

Beschreibung der Betreuungs- und Enlastungsleistungen:
http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/leistungen/ambulante-pflege/betreuungs-und-entlastungsleistungen.html

Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz

Aufgrund von demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen können Menschen in ihrer Alltagskompetenz auf Dauer erheblich eingeschränkt sein. Sie sind dann in erheblichem Maße auf Betreuung und – insbesondere zur Verhütung von Gefahren – oft auch auf allgemeine Beaufsichtigung angewiesen. Eine durch den MDK festgestellte erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz berechtigt den entsprechenden Personenkreis zur Inanspruchnahme von sogenannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104,00 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 208,00 Euro monatlich (erhöhter Betrag), je nach Schwere der Einschränkung. Sollte darüber hinaus ein Bedarf an Grundpflegeleistungen vorhanden sein, ist eine Einstufung in die Pflegestufe 0 möglich.

Beschreibung der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz:
http://www.bmg.bund.de/glossarbegriffe/e/eingeschraenkte-alltagskompetenz.html

Die Kriterien zur Einstufung:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45a.html

Pflegestufe "Null"

Die Pflegestufe 0 ist für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vorgesehen, die die Voraussetzungen für eine Pflegestufe 1 nicht erfüllen, aber dennoch einen Bedarf an Grundpflegeleistungen nachweisen können. Wichtig hierbei ist, dass der Umfang des Grundpflegebedarfs keine Rolle spielt. Entscheidend ist, dass überhaupt ein Bedarf an Grundpflege bei der jeweiligen Person vorhanden ist. Die Pflegestufe 0 kann sowohl als Geldleistung (123,00 Euro monatlich) als auch als Pflegesachleistung (231,00 Euro monatlich) in Anspruch genommen werden. Auch Patienten mit Pflegestufe 0 haben Anspruch auf eine Kostenerstattung von Betreuungsleistungen bis zu einem Betrag in Höhe von 104,00 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 208,00 Euro monatlich (erhöhter Betrag), je nach Schwere der Einschränkung. Darüber hinaus haben Personen mit Pflegestufe 0 im Bedarfsfall Anspruch auf noch weitere Leistungen:

  • Verhinderungspflege
  • Pflegehilfsmittel
  • Zuschüsse zu Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes
  • Wohngruppenzuschlag
  • teilstationäre Leistungen der Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflegeleistungen
  • Leistungen zur Anschubfinanzierung bei Neugründung von ambulant betreuten Wohngruppen

Die genannten Punkte betreffend, sind Personen mit Pflegestufe 0 allen anderen Personen mit höheren Pflegestufen gleichgestellt.

Erstes Pflegestärkungsgesetz (gültig seit 01.01.2015)

Beschreibung und Inhalt des ersten Pflegestärkungsgesetzes:
http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegestaerkungsgesetze/pflegestaerkungsgesetz-i.html

Zweites Pflegestärkungsgesetz (in Teilen gültig seit 01.01.2016, die Schwerpunkte des PSG II sind voraussichtlich gültig ab 01.01.2017)

Es ist geplant, dass ab dem 01.01.2017 die bisherigen Pflegestufen 0, 1, 2, 3 und die Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung durch sogenannte Pflegegrade (PG1 bis PG5) ersetzt werden. Auch die Inhalte der Begutachtungen werden sich deutlich verändern. So werden zum Beispiel die Pflegeminuten pro Tag bei der Einstufung in einen Pflegegrad keine Rolle mehr spielen. Zukünftig werden sechs Kriterien in unterschiedlicher Gewichtung für die Zuerkennung eines Pflegegrades entscheidend sein:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die Geld- und Sachleistungsbeträge der zukünftigen Pflegegrade werden höher ausfallen als bei den bisherigen Pflegestufen. Personen mit rein körperlichen Einschränkungen, die zum 31.12.2016 bereits über eine Pflegestufe verfügen, sollen in den nächst höheren Pflegegrad eingestuft werden. So wird beispielsweise aus einer Pflegestufe 2 ein Pflegegrad 3. Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten den übernächst höheren Pflegegrad. Folglich erhält eine Person mit Pflegestufe 2 dann den Pflegegrad 4. Diesem Schema entsprechend wird der Personenkreis mit einer Pflegestufe 0 (Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, aber mit nur geringem Grundpflegebedarf) direkt in den Pflegegrad 2 überführt. Die Überleitungen von den Pflegestufen in die Pflegegrade werden automatisch und ohne erneute Begutachtung durch den MDK erfolgen.

Welche konkreten Auswirkungen die Einführung des PSG II in der Praxis für die Pflege in Deutschland haben wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht endgültig absehen.

Beschreibung und Inhalt des zweiten Pflegestärkungsgesetzes:
http://www.bmg.bund.de/ministerium/meldungen/2015/pflegestaerkungsgesetz-ii.html

Fragen und Antworten zum zweiten Pflegestärkungsgesetz:
http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegestaerkungsgesetze/fragen-und-antworten-zum-psg-ii.html